Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist ab Freitag, 20.08.2021, gültig. Es gibt neue Regelungen für alle Bereiche incl. der Sportausübungen. Das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Zahl der Neuinfektionen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen (kurz 7-TIN) ). Nach §4 Abs. 2 gibt es aktuell nur noch eine Grenze für die 7-TIN, und zwar der Wert von 35. Liegt 7-TIN in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden: Alle Sportangebote in Innenräumen. (unter anderem)

Seit 13.08.2021 ist die 7-TIN im Rhein-Sieg-Kreis höher als 35 (RKI). Ab 20.08.2021 ist daher der Trainings- und Spielbetrieb nur noch mit 3G (Geimpft, Genesen, Getestet) möglich (immunisiert oder getestet). 

Getestete Personen im Sinne der Verordnung sind Personen, die über ein negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Auf das Tragen einer Maske kann während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, d.h. beim Spiel am Tisch. In allen anderen Fällen herrscht Maskenpflicht.

Wie bisher ist eine einfache Kontaktnachverfolgung über die ausliegende Liste (und Gastident, QR-Code liegt aus), die Befolgung der AHA+L-Regeln und die Eintragung in das Terminbuchungssystem erforderlich.

(WS, 18.08.2021)